Ansprüche auf Familienleistungen dürfen nicht ausschließlich vom Erwerb inländischer Beschäftigungs- und Versicherungszeiten abhängig gemacht werden. Sofern das Einkommen im Nichtmitgliedstaat unbekannt ist, können die Behörden des leistungszuständigen Staates das Durchschnittseinkommen gleich qualifizierter Personen heranziehen.