Wenngleich eine ausdrückliche Rechtsprechung des OGH zu einer konkreten Fallgestaltung fehlt, liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare und eindeutige Regelung trifft.
Wenngleich eine ausdrückliche Rechtsprechung des OGH zu einer konkreten Fallgestaltung fehlt, liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare und eindeutige Regelung trifft.