Die Bestimmung im OöPGG, wonach für den Erschwerniszuschlag das Vorliegen (nur) einer schweren Funktionseinschränkung ausreichen kann, ist streng auszulegen.
Die Bestimmung im OöPGG, wonach für den Erschwerniszuschlag das Vorliegen (nur) einer schweren Funktionseinschränkung ausreichen kann, ist streng auszulegen.