Im vorliegenden Fall liegt eine ausdrückliche Vereinbarung vor, die eine Karenzierung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf des 30. Lebensmonats des Kindes zum Inhalt hatte. Gleichzeitig wurde ein bis zu diesem Zeitpunkt andauerndes freies Dienstverhältnis vereinbart, wobei kein Zweifel bestehen kann, dass dieses freie Dienstverhältnis neben die Karenzierung des Angestelltendienstverhältnisses treten sollte. Dieser nicht durch Erklärung der Arbeitnehmerin, sondern durch Parteienvereinbarung zustande gekommenen Karenzierung steht weder das MSchG entgegen, noch kann den Parteien unterstellt werden, sie hätten das ursprüngliche Angestelltendienstverhältnis schlüssig beenden wollen. Die (vertragliche) Karenzierung stellt daher ein taugliches Bindeglied zwischen den Zeiten der Beschäftigung vor und nach der Karenz dar, die zusammen die nach § 23 Abs 1 AngG für die Gewährung einer Abfertigung erforderliche Zeit überschreiten.