Der OGH hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass gelernte Maurer auf die Tätigkeit als Baustofffachmarktberater verweisbar sind.
In einer außerordentlichen Revision wurde geltend gemacht, dass diese Verweisbarkeit vom OLG Wien basierend auf berufskundlichen Gutachten in Zweifel gezogen worden war.