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Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses - Anrechnung des danach verdienten anderweitigen Entgelts

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2011, A 12infas 2011, 50 Heft 2 v. 1.3.2011

Hat das Erstgericht dem Begehren des Arbeitnehmers auf Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses stattgegeben, muss sich dieser das bei anderen Arbeitgebern erzielte Entgelt bis zum tatsächlichen Wiederaufnehmen seiner Tätigkeit anrechnen lassen.

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