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Angestellte mit Ausbildungsvertrag - Rückerstattung von Ausbildungskosten und Entgelt für Berufsschultage

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2011, A 10infas 2011, 44 Heft 2 v. 1.3.2011

Auf die hier getroffene Vereinbarung über die Rückerstattung von Ausbildungskosten und Entgelt der Streitteile ist § 2d AVRAG idF BGBl I 2006/36 anzuwenden. Der OGH folgt jenen Lehrmeinungen, die den Begriff der Dienstfreistellung in Abgrenzung von der Ausbildung durch Verwendung definieren und demgemäß darauf abstellen, ob der Arbeitnehmer während der Ausbildung unter Fortzahlung des Entgelts von seinen üblichen betrieblichen Aufgaben gänzlich freigestellt ist und sich stattdessen der Ausbildung widmet. (Nur) Auf diesen Fall treffen die gesetzgeberischen Wertungen zu, die den Gesetzgeber (und früher die Rechtsprechung) veranlasst haben, Vereinbarungen über eine Verpflichtung zum Rückersatz des ausgezahlten Lohns zu ermöglichen. Erfolgt hingegen die Ausbildung durch Verwendung im Betrieb, treffen diese Wertungen nicht zu. Ausgehend von dieser Rechtsauffassung erweist sich die hier zu beurteilende Rückersatzvereinbarung grundsätzlich als zulässig, weil die Arbeitnehmerin für die Dauer des Berufsschulbesuchs völlig von ihrer betrieblichen Verwendung - von ihrer "Dienstleistung" - freigestellt war.

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