Die Abschlagsregelung ist nicht anzuwenden, wenn die Versicherte erstmals mit Eintritt des Regelpensionsalters eine Pensionsleistung tatsächlich in Anspruch nimmt und damit eine Verlängerung der Bezugsdauer, welche durch die Abschlagsregelung ausgeglichen werden soll, tatsächlich gar nicht vorliegt.