Vorliegen eines Gewerbescheines schließt Versicherungspflicht als Dienstnehmer nicht aus.
Im vorliegenden Fall wurden Verträge mit LKW-Fahrern geschlossen, die über einen Gewerbeschein "Zurverfügungstellen der eigenen Arbeitskraft zur Lenkung von Kraftfahrzeugen" verfügten. Eine generelle Vertretungsbefugnis bestand nicht, die LKWs wurden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.