Eine Analogie zu § 70b ASVG kommt für Kindererziehungszeiten nicht in Betracht.
Die Beschwerdeführerin hat 1981 für Zeiträume in den Jahren 1971 bis 1974 Zeiten der Kindererziehung im Ausmaß von insgesamt 20 Monaten eingekauft und dadurch Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung erworben.