Für den OGH ist für die Kollektivvertragsunterworfenheit die in § 8 Z 1 ArbVG erwähnte Mitgliedschaft in der Form maßgeblich, wie sie faktisch gehandhabt wird, nämlich durch Zuordnung durch die Kammer zu einem bestimmten Fachverband.
Für den OGH ist für die Kollektivvertragsunterworfenheit die in § 8 Z 1 ArbVG erwähnte Mitgliedschaft in der Form maßgeblich, wie sie faktisch gehandhabt wird, nämlich durch Zuordnung durch die Kammer zu einem bestimmten Fachverband.