Die Mitwirkungspflicht eines Versicherten im Verfahren wegen Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension setzt ein ausdrückliches Verlangen des Versicherungsträgers voraus.
Die Mitwirkungspflicht eines Versicherten im Verfahren wegen Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension setzt ein ausdrückliches Verlangen des Versicherungsträgers voraus.