Zeiten der Kündigungsentschädigung zählen nicht als "Ausübung" der Tätigkeit iSd § 255 Abs 4 ASVG.
OGH vom 11. 9. 2007, 10 ObS 91/07s
Wer in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Monate hindurch eine gleichartige Tätigkeit "ausgeübt" hat, hat gemäß § 255 Abs 4 ASVG einen speziellen Berufsschutz. Zur Ausübung zählen kurze Unterbrechungen - etwa durch Krankheit -, die noch von der Entgeltfortzahlung erfasst sind oder Urlaub.