Der Arbeitgeber kann nur bei Verstößen gegen § 7 Abs 1 zweiter Fall AngG (Handelsgeschäfte im Geschäftszweig des Dienstgebers), nicht aber bei Betreiben eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens, in die Geschäfte des Angestellten eintreten.
Der Arbeitgeber kann nur bei Verstößen gegen § 7 Abs 1 zweiter Fall AngG (Handelsgeschäfte im Geschäftszweig des Dienstgebers), nicht aber bei Betreiben eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens, in die Geschäfte des Angestellten eintreten.