Bei einem von vornherein nur sehr kurzfristig angelegten Dienstverhältnis würde die Berechnung nach § 179 ASVG zu einem unbillig hohen Ergebnis führen.
Bei einem von vornherein nur sehr kurzfristig angelegten Dienstverhältnis würde die Berechnung nach § 179 ASVG zu einem unbillig hohen Ergebnis führen.