Bei Übernahmen von Pensionskassengeschäften durch ein Konsortium zweier Pensionskassen aufgrund einer Betriebsvereinbarung ist der Parteiwille nur insoweit für die Auslegung des Pensionskassenvertrages maßgebend, als er in erkennbarer Weise im Vertragstext seinen Niederschlag findet. Der Auftrag zur allgemeinen Verwaltung umfasst demnach nicht die Veranlagung.