Ein Arbeitnehmer, dem später ein beherrschender Einfluss auf das Unternehmen zukommt, geht seiner Ansprüche auf Abfertigung für die vor diesem Zeitpunkt liegende unselbständige Tätigkeit nicht verlustig.
Ein Arbeitnehmer, dem später ein beherrschender Einfluss auf das Unternehmen zukommt, geht seiner Ansprüche auf Abfertigung für die vor diesem Zeitpunkt liegende unselbständige Tätigkeit nicht verlustig.