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Prozessfähigkeit von minderjährigen Waisen

SozialrechtASVGinfas 2007/13infas 2007, 50 Heft 2 v. 1.3.2007

Vertretung von minderjährigen Klägern vor Gericht.

Auch mündige Minderjährige sind weder im Verfahren vor dem Versicherungsträger noch vor dem Arbeits- und Sozialgericht prozessfähig. Eine Klage fällt nicht in den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb nach § 154 Abs 3 ABGB, außer ein tätig werdender Rechtsanwalt ist ausdrücklich Vertreter der Mutter oder des Vaters. Mündige Minderjährige können in diesen Fällen nicht mit den Kosten belastet werden.

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