Vertretung von minderjährigen Klägern vor Gericht.
Auch mündige Minderjährige sind weder im Verfahren vor dem Versicherungsträger noch vor dem Arbeits- und Sozialgericht prozessfähig. Eine Klage fällt nicht in den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb nach § 154 Abs 3 ABGB, außer ein tätig werdender Rechtsanwalt ist ausdrücklich Vertreter der Mutter oder des Vaters. Mündige Minderjährige können in diesen Fällen nicht mit den Kosten belastet werden.