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Pflichtversicherung einer Callcenter-Mitarbeiterin

SozialrechtEntscheidungeninfas 2006, S 34infas 2006, 181 Heft 5 v. 1.9.2006

Gemäß § 4 Abs 2 ASVG gilt als Dienstnehmer jedenfalls auch, wer gemäß § 47 Abs 1 iVm Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Die wesentliche Bedeutung dieser Verweisung auf Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes liegt darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs 1 iVm Abs 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, damit jedenfalls auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 erster Satz bindend feststeht; gleichgültig ob ein bindender Hauptfragenbescheid (iS eines Feststellungsbescheides) vorliegt oder ob die Behörde auf dem Weg einer Vorfragenlösung zur Bejahung dieser Frage gelangt, ist (arg: "jedenfalls" in § 4 Abs 2 zweiter Satz ASVG) schon deshalb auch die Versicherungspflicht zu bejahen.

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