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Kein Feiertagsarbeitsentgelt bei Urlaub von Nachtschicht

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2006, A 67infas 2006, 163 Heft 5 v. 1.9.2006

Im Betrieb des Arbeitgebers besteht ein durchgehender Dreischicht-Betrieb. Die erste Schicht beginnt um 6.00 Uhr und dauert bis 14.00 Uhr. Die zweite von 14.00 bis 22.00 Uhr und die dritte - um diese geht es im konkreten Fall - von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr des nächstfolgenden Tages.

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