vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Voraussetzung der Anerkennung von Kindererziehungszeiten

SozialrechtEntscheidunginfas 2006, S 31infas 2006, 147 Heft 4 v. 1.7.2006

Die in Spanien geborene Klägerin bekam drei Kinder (1960, 1966, 1968); von 1960 bis 1976 widmete sie sich der Kindererziehung und dem Haushalt. In diesem Zeitraum befand sich ihr Wohnsitz in Spanien. Vor der Geburt der Kinder war sie nicht erwerbstätig. Sie nahm erstmals 1979 in Österreich eine Beschäftigung auf. Strittig ist, ob die Kindererziehungszeiten in Spanien als österreichische Versicherungszeiten anzuerkennen sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!