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§ 255 Abs 7 ASVG auch bei erlerntem Beruf anwendbar

SozialrechtEntscheidungeninfas 2006, S 24infas 2006, 116 Heft 3 v. 1.5.2006

Invalidität iSd § 255 Abs 1 ASVG liegt dann vor, wenn ein Versicherter überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig war und seine Arbeitsfähigkeit auf weniger als die Hälfte eines gesunden Versicherten herabgesunken ist. Nach bisheriger Rechtslage musste der Versicherte eine Arbeitsfähigkeit aufweisen, die zumindest der Hälfte einer entsprechenden Vergleichsperson entsprach. Seit In-Kraft-Treten des § 255 Abs 7 ASVG ist jedoch auch diese Bestimmung zu beachten, weil es andernfalls zu einem kaum zu überbrückenden Wertungswiderspruch käme: Ein Versicherter, der trotz einer ins Berufsleben eingebrachten Behinderung einen Beruf erlernt und diesen trotz festgestellter "Arbeitsunfähigkeit" aufgrund des besonderen Entgegenkommens eines Dienstgebers über einen längeren Zeitraum auch tatsächlich ausgeübt hat, kann gemäß § 255 Abs 7 ASVG einen Anspruch auf Invaliditätspension haben. Entscheidend ist, ob die Arbeitsfähigkeit auf Grund des ins Berufsleben eingebrachten Leidens (Anm: im vorliegenden Fall funktionelle Einarmigkeit) bezogen auf den erlernten Beruf bereits auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden Vergleichsperson eingeschränkt war.

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