Die Arbeitnehmerin, eine begünstigte Behinderte iSd BEinstG, war ab 4. 1. 1993 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Als die Arbeitnehmerin am 30. 4. 2002 während ihres Krankenstandes bei der Arbeitgeberin anrief und ihr Wiedererscheinen zur Arbeit in Aussicht stellte, wurde ihr eröffnet, dass sie nicht mehr kommen müsse, weil sie gekündigt und dienstfreigestellt werde. Über Urlaub wurde bei dieser Gelegenheit nicht gesprochen. Die Arbeitnehmerin befand sich in der Folge vorerst weiterhin im Krankenstand. Am 17. 6. 2002 stellte die Arbeitgeberin beim zuständigen Behindertenausschuss den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung der Arbeitnehmerin. Ab 30. 9. 2002 wurde die Arbeitnehmerin nach Beendigung ihres Krankenstandes dienstfreigestellt. Die Arbeitgeberin erklärte ihr, dass sie während der Dienstfreistellung ihren Urlaub verbrauchen müsse. Zwischen den Parteien kam es jedoch zu keiner ausdrücklichen Urlaubsvereinbarung. Mit Bescheid vom 14. 7. 2003 wurde dem Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmung zur Kündigung stattgegeben. Die dagegen von der Arbeitnehmerin erhobene Berufung wurde mit rechtskräftiger Entscheidung der Berufungskommission, die am 4. 5. 2004 zugestellt wurde, abgewiesen. Mit Schreiben der Arbeitgeberin vom 4. 6. 2004 wurde der Arbeitnehmerin zum 30. 9.2004 gekündigt und ihr weiters mitgeteilt, dass der offene Urlaub von 103 Tagen innerhalb der Dienstfreistellung zu verbrauchen sei. Die Kündigung ging der Arbeitnehmerin erst am 30. 6. 2004 zu. Die Arbeitnehmerin antwortete mit Schreiben vom 1. 7. 2004, dass sie dem Anbot, 103 Tage Urlaub in drei Monaten zu verbrauchen, nicht näher trete und ihren offenen Urlaub ausbezahlt erhalten möchte. Die Dienstfreistellung wurde von der Arbeitgeberin nicht widerrufen. Die Arbeitnehmerin konsumierte in der Zeit vom Oktober 2002 bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses (30. 9. 2004) keinen Urlaub. In diesem Zeitraum war sie bis auf einen Krankenstand vom 13. bis 20. 2. 2004 stets gesund geschrieben.