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Rückerstattung von Ausbildungskosten -Sonderausbildung einer Krankenschwester, GuKG

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2006, A 31infas 2006, 93 Heft 3 v. 1.5.2006

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO):

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