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Zumutbarkeit einer Rehabilitationsmassnahme

SozialrechtEntscheidungeninfas 2006, S 16infas 2006, 80 Heft 2 v. 1.3.2006

Der Versicherte war in den letzten 15 Jahren 42 Monate in seinem erlernten Beruf als Tischler und 111 Monate als Bodenleger tätig, wobei er bei dieser Tätigkeit zu 20 % seiner Arbeitszeit Tätigkeiten, die dem Berufsbild Tischler zuzuordnen sind, verrichtete. Aufgrund seines Gesundheitszustandes ist er nicht mehr in der Lage, als Tischler und Bodenleger zu arbeiten.

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