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Zeitungskolporteur ist Dienstnehmer

SozialrechtEntscheidungeninfas 2006, S 10infas 2006, 78 Heft 2 v. 1.3.2006

Der VwGH hat bereits in seinem Erkenntnis vom 31. 1. 1995, 92/08/0213, ausgeführt, dass nicht schon deshalb die persönliche Abhängigkeit des Kolporteurs in und durch seine Beschäftigung zu bejahen sei, weil er den Verkauf der Zeitungen an einem bestimmten Standort und jedenfalls zu einer bestimmten Mindestzeit vorzunehmen habe. Wie die Beschwerdeführerin (DG) jedoch selbst ausführte, wird bei Nicht-Erscheinen von ihr der Standort an einen anderen Kolporteur vergeben. Es besteht somit kein Vertretungsrecht in genereller Hinsicht. Aus der bloßen Möglichkeit des Beschäftigten sein Vertragsverhältnis zu beenden, kann nicht auf eine persönliche Unabhängigkeit in dem aufrechten Rechtsverhältnis geschlossen werden. Bei der Verpflichtung, bestimmte Jacken, Kappen und Taschen zu tragen und die angebotenen Zeitungen in bestimmter Weise hoch zu halten, handelt es sich nicht um sachliche, sondern um persönliche Weisungen. Es liegt somit ein die Pflichtversicherung begründendes Beschäftigungsverhältnis vor.

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