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Unzulässigkeit einer verschlechternden Versetzung ohne Zustimmung des Betriebsrates

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2006, A 2infas 2006, 13 Heft 1 v. 1.1.2006

Ein gelernter Kfz-Mechaniker mit Wohnsitz in K ist seit 1974 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Nach Tätigkeiten als Bahnhelfer, Schrankenwärter, Blockposten, im Fahrkartenverkauf, bei der Übernahme des Expressguts und der Betreuung verschiedener Schrankenanlagen als Springer war er ab Anfang der 90er-Jahre auf Grund seiner Bewerbung am Dienstort B als E-Karrenfahrer tätig. Zu diesem Zweck absolvierte er die Prüfungen für E-Karren und als Staplerfahrer. Im Rahmen dieser Tätigkeit war er mit dem Zu-, Aus- und Umladen von Bahnexpressgut, Kuriergut, Reisegepäck und Dienstpost befasst. Insb bei der Tätigkeit als Bahnexpresskurier hatte er selbständig zu entscheiden, in welchen Zug das Gut zu verladen war. Fallweise war er auch mit der Betreuung von Reisegruppen befasst. Auch damit waren besondere Anforderungen verbunden, weil keine Verwechslungen passieren durften. Weiters hatte der Arbeitnehmer sämtliche E-Karren, Stapler, Schlepper und Anhänger hinsichtlich der Betriebsstände zu warten und die Betriebsstundenbücher zu führen.

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