Der als Schilehrerin beschäftigten Arbeitnehmerin wurden von der beklagten Arbeitgeberin keine - für die Berufsausbildung zwingend notwendigen - Schier zur Verfügung gestellt, sodass die Verwendung der privaten Schier für den Schiunterricht ohne jeden Zweifel im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stand. Damit hat die Arbeitgeberin in dem Gefahrenbereich, in dem die Arbeitnehmerin ihren Dienst auszuüben hatte, über deren Sachen für eigene Zwecke disponiert und sich dadurch einen entsprechenden Nutzen verschafft. Das Abhandenkommen des privaten Arbeitsgerätes der Arbeitnehmerin aus dem von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten - unversperrten - Schistall wurde daher vom Berufungsgericht ohne Fehlbeurteilung, in Übereinstimmung mit der ständigen, analog zu § 1014 ABGB ergangenen Rechtsprechung (SZ 71/172 mwN) als "arbeitsadäquater" Sachschaden der Arbeitnehmerin beurteilt.