Die berufliche Entwicklung ist bei der Beurteilung der "Einheitlichkeit" der Tätigkeit zu berücksichtigen; eine Verweisung auf Teilzeittätigkeiten ist nicht möglich.
Die berufliche Entwicklung ist bei der Beurteilung der "Einheitlichkeit" der Tätigkeit zu berücksichtigen; eine Verweisung auf Teilzeittätigkeiten ist nicht möglich.