Sind auf einem durch Tagespendeln erreichbaren Arbeitsmarkt 40 Arbeitsplätze vorhanden, ist ein für eine Verweisbarkeit ausreichender Arbeitsmarkt gegeben.
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Nach ständiger Judikatur kommen bei Prüfung des Anspruchs auf Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension als Verweisungsberufe nur solche Berufstätigkeiten in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl vorkommen.