Dass "Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren" auch vorliegen können, wenn dem Arbeitnehmer kein Verschulden vorgeworfen werden kann, trifft zu. Ebenso ist es richtig, dass die Arbeitgeberin zwei Vorfälle nachgewiesen hat, bei denen ihr der Arbeitnehmer - einmal beim Reversieren mit einem Hubstapler in einem durch abgestellte Paletten stark eingeengten Gang, einmal durch einen Irrtum beim Beladen eines Lkw - Schaden zugefügt hat. Ferner wurde ein weiterer Vorfall festgestellt, bei dem ein der Arbeitgeberin entstandener Schaden zwar nicht dem Arbeitnehmer angelastet werden kann, bei dem der Arbeitnehmer aber auf Vorhalte mit einer unangebrachten Äußerung reagierte. Der Arbeitgeberin ist daher zuzubilligen, dass sie Umstände iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG nachgewiesen hat, die grundsätzlich geeignet sind, die Kündigung zu begründen.