Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht fasst durch seinen Richter X* als Vorsitzenden sowie Y* und Z* als weitere Richterinnen in der Msch-Sache der Antragsteller 1. und 2., beide xxxx, beide vertreten durch xxxx Rechtsanwalt in xxxx Wien, wider die Antragsgegnerin xxxx vertreten durch xxxx in xxxx Wien, wegen § 25 Abs 1 Z 8 a HeizKG, infolge Rekurses der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 10.7.2018, 9 Msch 6/18k-6, in nichtöffentlicher Sitzung den