Nach der Rsp ist auch bei einem auf Verbesserung gerichteten Schadenersatzanspruch nach § 933a ABGB der Nutzen des Geschädigten aus der um Jahre verlängerten Lebensdauer des Werks nach dem Prinzip "Neu für Alt" in Abzug zu bringen. Ein Vorteilsausgleich ist nur im Rahmen der Gewährleistung ausgeschlossen. Die E 3 Ob 219/24p kommt im Rahmen eines Anspruchs nach § 933a ABGB zum Ergebnis, dass eine Bereicherung der Kläger durch die erstmalige Sanierung von bereits ursprünglich bestehenden Mängeln an allgemeinen Teilen des Hauses nicht bewirkt werde.

