KSchG: § 6 Abs 1 Z 1, § 15
ABGB: § 1168
Schon nach seinem Wortlaut gilt § 15 Abs 1 KSchG ua für Verträge, durch die sich der Unternehmer zu wiederholten Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten. Bei Mischverträgen reicht es nach stRsp schon, dass die werkvertraglichen Elemente nicht bloß eine untergeordnete Rolle spielen.

