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Gemeinnützige Bauvereinigungen und überhöhte Fremdmittelzinsen im Licht des § 82 GmbHG

ThemaMMag. Michael FischerImmoZak 2025/28ImmoZak 2025, 59 Heft 3 v. 24.6.2025

Gemeinnützige Bauvereinigungen (GBV) bestehen in den Rechtsformen der Genossenschaft sowie der Kapitalgesellschaft. Sofern GBV in Form einer Genossenschaft organisiert sind, werden diese von Mitgliedern getragen, die gleichzeitig auch Nutzer von der Gemeinschaft bereitgestellten Wohnungen sein können. In der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft organisierte GBV stehen in mehreren Fällen im (teilweisen) Eigentum von Banken oder Versicherungsgesellschaften, die fallweise gleichzeitig als Financiers fungieren. Durch diese Doppelstellung können sich erhebliche gesellschaftsrechtliche wie aufsichtsrechtliche Problemstellungen ergeben. Im gegenständlichen Aufsatz wird auf die spezielle Problematik der Einlagenrückgewähr eingegangen. Diese ist gegeben, wenn Gesellschafter überhöhte Leistungen bzw Entgelte erhalten, die einem Fremdvergleich nicht standhalten. Eine Konstellation, die neben gesellschaftsrechtlichen auch wesentlichen Grundprinzipien des WGG widerspricht.

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