WEG: § 32
Bei Überprüfung einer Ausgabe in der Jahresabrechnung kommt es darauf an, dass es sich dabei um eine (berechtigte) Forderung für von einem Dritten gegenüber der EigG erbrachte Leistungen handelt. Diese Leistung setzt einen rechtswirksamen Vertrag zwischen der EigG und dem Dritten (Unternehmer) voraus.