ABGB: §§ 1111, 1489
Für das Bestandverhältnis normiert § 1111 ABGB Folgendes: Der Bestandgeber hat seine Ansprüche gegen den Bestandnehmer aus Schäden am Bestandgegenstand oder eine übermäßige Abnützung desselben längstens binnen eines Jahres nach Zurückstellung des Bestandstücks gerichtlich geltend zu machen. Diese Frist ist nach stRsp eine amtswegig wahrzunehmende Präklusivfrist.