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Keine (analoge) Anwendung der Verjährungsfristen nach § 1489 ABGB im Anwendungsbereich des § 1111 ABGB

RechtsprechungMietrechtBearbeiter: Benjamin DoblerImmoZak 2023/8ImmoZak 2023, 15 Heft 1 v. 1.3.2023

ABGB: §§ 1111, 1489

Für das Bestandverhältnis normiert § 1111 ABGB Folgendes: Der Bestandgeber hat seine Ansprüche gegen den Bestandnehmer aus Schäden am Bestandgegenstand oder eine übermäßige Abnützung desselben längstens binnen eines Jahres nach Zurückstellung des Bestandstücks gerichtlich geltend zu machen. Diese Frist ist nach stRsp eine amtswegig wahrzunehmende Präklusivfrist.

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