BTVG: §§ 7, 9, 10
WEG: §§ 40, 43
Bei einem beglaubigt unterfertigten Kaufvertrag mit einer Aufsandungsklausel hinsichtlich eines noch nicht bestimmten ideellen Miteigentumsanteils liegt iZm der Anmerkung gem § 40 Abs 2 WEG bereits eine taugliche Sicherung des Rechts der WE-Bewerber vor, weil nicht bereits bei Abschluss des Bauträgervertrags Wohnungseigentum begründet werden muss. Daher ist die "Sicherung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung" durch die Anmerkung gem § 40 Abs 2 WEG in Verbindung mit dem Klagerecht samt Streitanmerkung gem § 43 WEG erreicht.