Werden einem Bauträger entgegen den zwingenden Schutzvorschriften des BTVG Leistungen erbracht, ist er gem § 14 Abs 1 S 1 BTVG einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch ausgesetzt. § 14 Abs 1 S 2 BTVG ordnet zusätzlich die Verzinsung dieses Anspruchs iHv acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per annum an. Beschränkt sich der Vorwurf des Entreicherten darauf, dass die Leistungen zwar (mittlerweile) zu Recht, aber zu früh geleistet wurden, reduziert sich der Anspruch gegen den Bauträger überhaupt auf die Abgeltung dieser "Strafzinsen". Dem Vernehmen nach herrscht in der Praxis mitunter Unsicherheit darüber vor, ob dieser Anspruch isoliert geltend gemacht werden darf; außerdem bestehen Unklarheiten über die Höhe des Streitwerts gerade bei einer Kumulation mit anderen Ansprüchen. Der gegenständliche Beitrag versucht insoweit zu mehr Klarheit beizutragen.1