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Zulässigkeit der vertraglichen Überwälzung der Maklerprovision auf den Vorkaufsberechtigten

RechtsprechungMaklerrechtBearbeiter: Karl WeilhartnerImmoZak 2022/34ImmoZak 2022, 67 Heft 3 v. 2.9.2022

MaklerG: §§ 6, 7

ABGB: §§ 1072 ff

Hat die in den Kaufvertrag eintretende Vorkaufsberechtigte im Kaufvertrag mit der Eigentümerin der Liegenschaft vereinbart, dass sie sich als "Käufer" verpflichte, der Maklerin die im Vertrag der Höhe nach festgelegte "käuferseitige" Provision zu zahlen, wobei die Parteien vertraglich ausdrücklich festhielten, dass es sich hierbei um einen "echten Vertrag zugunsten des genannten Maklers als Dritter" handle, begegnet die Beurteilung der Vorinstanzen, dass bereits diese ihrem Wortlaut nach klare Vertragsbestimmung das Zahlungsbegehren der Maklerin rechtfertige, keinen Bedenken. War die Maklerin unstrittig für den Abschluss des ursprünglichen, wegen des einverleibten Vorkaufsrechts bedingt abgeschlossenen Kaufvertrags verdienstlich, und enthielt bereits der Kaufvertrag mit der Erstkäuferin die wortgleiche Klausel über die Maklerkosten, die die Bekl schließlich in ihrem Kaufvertrag ebenfalls selbst mit der Eigentümerin vereinbarte und kam der Kaufvertrag mit der Erstkäuferin unstrittig durch ein verdienstliches Tätigwerden der Maklerin zustande, sodass dieser Kaufvertrag das Vorkaufsrecht auslöste, hätte letztlich die Bekl ohne diese "Leistung" die Liegenschaft nicht erhalten. Auch insofern ist (ebenso wie in Anbetracht der Kalkulation des insgesamt für die Liegenschaft zu zahlenden Preises) eine "Benachteiligung" der Bekl im Vergleich zur Erstkäuferin nicht erkennbar. Dass die Verkäuferin unabhängig von der Maklerprovision "immer denselben Kaufpreis" erhält, ist ebenfalls kein Grund dafür, diese Kostentragungsregelung als unbillig anzusehen, denn es ist anzunehmen, dass beim Aushandeln des Kaufpreises sowohl auf Verkäufer- wie auf Käuferseite jeweils auch die Maklerprovision Berücksichtigung fand. Aus welchem Grund hier die Kosten der Maklerin als "frustrierte Vertragserrichtungskosten" zu qualifizieren sein sollten, ist nicht ersichtlich. Daran ändert auch die sogenannte "Fremdkörper"-Rsp, nach der ein Vorkaufsberechtigter eine Klausel, die wegen drohender Ausübung des Vorkaufsrechts in den Drittvertrag aufgenommen wurde und außerhalb des drittvertraglichen Synallagmas steht, nicht übernehmen muss, nichts. Ein Vorbringen des Maklers, dass die Eigentümerin den Vertrag mit der Erstkäuferin nicht auch ohne die strittige Klausel abgeschlossen hätte, ist nicht erforderlich.

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