Im Rahmen der WEG-Novelle 2022 hat der Gesetzgeber auch hinsichtlich der Rücklage Änderungen vorgenommen. Neben einer Konkretisierung der Aufwendungen, welche im Zuge der Festlegung der Rücklagenbeiträge zu berücksichtigen sind, hat der Gesetzgeber im neuen § 31 Abs 1 WEG nun auch eine betragliche Untergrenze für die Bildung der Rücklage vorgesehen. Der Beitrag versucht den novellierten Rücklagenbegriff näher einzuordnen und zeigt mögliche Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis auf.