ABGB: § 364 Abs 2
Tägliches sechsstündiges Klavierspiel und Klavierspiel innerhalb der Ruhezeiten ist selbst für innerstädtische Verhältnisse ortsunüblich. Das Klavierspiel bewirkt - bei Berücksichtigung der festgelegten Ruhezeiten und zeitlichen Beschränkungen - jedoch keine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung der Wohnung des Klägers.