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Keine Mietzinsminderung wegen COVID-19 nach § 1105 ABGB ohne behördliche "Nutzungs"verbote

RechtsprechungMietrechtImmoZak 2022/20ImmoZak 2022, 43 Heft 2 v. 3.6.2022

ABGB: § 1105

Ein erheblicher Rückgang des Geschäftserfolgs des Bestandnehmers rechtfertigt nicht schon per se eine Mietzinsreduktion, sondern nur dann, wenn er auf einer Verletzung vertraglicher Verpflichtungen des Bestandgebers beruht oder zumindest auf einer nach der Wertung der §§ 1104 f ABGB dem Bestandgeber zuzurechnenden Einschränkung der Benützbarkeit des Bestandgegenstands.

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