ABGB: § 1105
Ein erheblicher Rückgang des Geschäftserfolgs des Bestandnehmers rechtfertigt nicht schon per se eine Mietzinsreduktion, sondern nur dann, wenn er auf einer Verletzung vertraglicher Verpflichtungen des Bestandgebers beruht oder zumindest auf einer nach der Wertung der §§ 1104 f ABGB dem Bestandgeber zuzurechnenden Einschränkung der Benützbarkeit des Bestandgegenstands.