In der Rs 7 Ob 140/21w war bis zum OGH (ua) strittig, ob zwischen den Vertragsparteien1 die Haftungsbeschränkung für Schadenersatzansprüche gem Pkt 12.3 der ÖNORM B 21102 wirksam vereinbart war oder nicht.
1. Einleitung
Der zwischen den Vertragsparteien geschlossene Bauvertrag sah zusammengefasst3 vor, dass die Bestimmungen des Leistungsverzeichnisses Bestandteil des Vertrages sind, soweit diese im Auftragsschreiben nicht abgeändert wurden. Das Leistungsverzeichnis umfasste "allgemeine rechtliche Bedingungen", in denen die ÖNORM B 2110 genannt wurde, sodann "besondere rechtliche Bedingungen" und "allgemeine Vorbemerkungen zur Bau- und Ausführungsbeschreibung". Das bereits erwähnte Leistungsverzeichnis enthielt weiters eine Klausel, dass der Auftragnehmer für alle Schäden, die durch das Verschulden des Auftragnehmers bzw seiner Gehilfen und Sub-Unternehmer entstehen, [...] gegenüber dem Auftraggeber haftet. Weiters sah das Leistungsverzeichnis eine Rangfolgeklausel dergestalt vor, dass " bei etwaigen Widersprüchen die Vorschriften in nachstehender Reihenfolge [gelten]".