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"Weniger ist oft mehr"

ThemaRA Dr. Konstantin Pochmarski/Mag. Stefan RadlbergerImmoZak 2022/12ImmoZak 2022, 26 Heft 2 v. 3.6.2022

In der Rs 7 Ob 140/21w war bis zum OGH (ua) strittig, ob zwischen den Vertragsparteien11Klagende Partei war eine Feuerversicherung der Bauherrin, welche eine Unternehmerin ist. Dieser Forderungsübergang nach § 67 VersVG ist für die tieferstehenden Überlegungen allerdings ohne Relevanz. die Haftungsbeschränkung für Schadenersatzansprüche gem Pkt 12.3 der ÖNORM B 211022IdF wird der Kürze halber die ÖNORM B 2110 (Ausgabe 2013) nur mehr als "ÖNORM" bezeichnet. wirksam vereinbart war oder nicht.

1. Einleitung

Der zwischen den Vertragsparteien geschlossene Bauvertrag sah zusammengefasst33Im Entscheidungstext findet sich eine umfangreichere Zitierung der verschiedenen Vertragsgrundlagen, auf deren Wiedergabe aus Platzgründen verzichtet wird. vor, dass die Bestimmungen des Leistungsverzeichnisses Bestandteil des Vertrages sind, soweit diese im Auftragsschreiben nicht abgeändert wurden. Das Leistungsverzeichnis umfasste "allgemeine rechtliche Bedingungen", in denen die ÖNORM B 2110 genannt wurde, sodann "besondere rechtliche Bedingungen" und "allgemeine Vorbemerkungen zur Bau- und Ausführungsbeschreibung". Das bereits erwähnte Leistungsverzeichnis enthielt weiters eine Klausel, dass der Auftragnehmer für alle Schäden, die durch das Verschulden des Auftragnehmers bzw seiner Gehilfen und Sub-Unternehmer entstehen, [...] gegenüber dem Auftraggeber haftet. Weiters sah das Leistungsverzeichnis eine Rangfolgeklausel dergestalt vor, dass " bei etwaigen Widersprüchen die Vorschriften in nachstehender Reihenfolge [gelten]".

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