vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Amtswegige Prüfpflicht von missbräuchlichen Klauseln und deren Grenzen

RechtsprechungMietrechtBearbeiter: Christian Prader/Martin WeberImmoZak 2021/45ImmoZak 2021, 82 Heft 4 v. 3.12.2021

ABGB: § 879 Abs 3

KSchG: § 6 Abs 3

Das Gericht hat die Missbräuchlichkeit einer Klausel von Amts wegen zu prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen Verbraucher und Unternehmer abzuhelfen, sofern es hiezu über die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt. Gelangt es zur Auffassung, dass eine Klausel missbräuchlich ist, hat es sie unangewendet zu lassen, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht. Dieser Grundsatz gilt nicht nur, wenn der Verbraucher Beklagter, sondern auch wenn er Kläger ist. Das Gericht hat bei Anhaltspunkten dafür, dass weitere im Zusammenhang mit den angefochtenen Bestimmungen stehende - bislang nicht angegriffene - Vertragsklauseln missbräuchlich sein könnten, durch prozessleitende Maßnahmen auf eine Klärung der diesbezüglichen Sach- und Rechtslage hinzuwirken. Insb hat es den Verbraucher zu einer Erklärung anzuleiten, ob er sein Prozessvorbringen bzw seinen Sachantrag entsprechend ausdehnen will; dabei ist dem Gegner unter Wahrung des kontradiktorischen Verfahrens eine Replik einzuräumen. Daraus folgt aber auch, dass hinsichtlich der sich aus dem bisherigen Prozessstoff ergebenden möglicherweise missbräuchlichen Klauseln, die mit dem Streitgegenstand bloß zusammenhängen, keine unmittelbare Entscheidungspflicht besteht, wohl aber eine vorgelagerte Prüf- und Aufklärungspflicht. Erst im Anschluss an die vorzunehmenden prozessleitenden Maßnahmen lässt sich sagen, ob über die Missbräuchlichkeit dieser fraglichen Klauseln zu entscheiden ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte