vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zu Aufklärungspflichten und Provisionsansprüchen des Immobilienmaklers11Vorausgeschickt wird, dass der Autor nicht das Beweisverfahren und die daraus folgende Beweiswürdigung beurteilen, sondern sich lediglich auf die Judikatur und vertretene Lehrmeinungen beziehen kann. Dies deshalb, da Beweisergebnisse nur dürftig in den Entscheidungen Niederschlag gefunden haben, wobei festgehalten wird, dass im Sachbeschluss des LGZ Wien vom 29. August 2018 (40 R 22/18h) die Nichtberechtigung des erhobenen Rekurses dahingehend begründet wurde, dass sich dieser im Ergebnis gegen die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Sachbeschlusses wendet, jedoch Einwendungen gegen den als unstrittig festgestellten Sachverhalt nicht erhoben wurden.

Themaao. Univ.-Prof. Dr. Christian MarklImmoZak 2021/2ImmoZak 2021, 3 Heft 1 v. 10.3.2021

Grundlage dieses Beitrags stellt die Entscheidung des Landesgerichts für ZRS Wien2240 R 22/18h. als Rekursgericht zur Entscheidung des BG Innere Stadt Wien3356 MSch 5/17b. zu Fragen im Zusammenhang mit den Bestimmungen des § 6 Abs 4 MaklerG und § 30b KSchG dar, die wesentliche Ausführungen zu Aufklärungspflichten und Provisionsansprüchen enthält.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte