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Die Anwendung des Pkt 12.3 der ÖNORM B 2110 auf Mangelschäden?

ThemaDr. Konstantin Pochmarski/Mag. Christina Kober, Bakk.ImmoZak 2020/41ImmoZak 2020, 74 Heft 4 v. 27.11.2020

In der jüngst ergangenen E OGH 18. 2. 2020, 10 Ob 80/19s konnte das Höchstgericht die Frage noch offenlassen, ob die Haftungsbeschränkung des Pkt 12.3.1. der ÖNORM B 211011In der Folge der Kürze halber nur mehr als "ÖNORM" bezeichnet. Wird auf eine andere Fassung als die aktuelle vom 15/3/2013 Bezug genommen, wird dies gesondert erwähnt. auch auf Mangelschadenersatzansprüche nach § 933a ABGB anzuwenden ist. Zufolge der Bedeutung der ÖNORM B 2110 im Baugeschäft wird diese Frage aber nicht lange unbeantwortet bleiben können.

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