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Kauf einer neuen WGG Immobilie - Fluch oder Segen?

ThemaDr. Christian PraderImmoZak 2020/29ImmoZak 2020, 50 Heft 3 v. 28.8.2020

Die Anwendbarkeit des WGG ist seit jeher eine eigene Wissenschaft. Durch den Abverkauf zahlreicher gemeinnütziger Immobilien, aber auch die verstärkte Bautätigkeit mit sofortigem Abverkauf, gewinnt diese Thematik insb bei der Due-Diligence-Prüfung, vor allem seit der Einfügung des § 20 Abs 6 WGG11Zu den damit verbundenen Unklarheiten: Prader/Pittl, WGG § 20 Rz 51 ff. durch die WGG-Novelle 2019, immer mehr an Bedeutung. Nachdem sich zuletzt durch die Rsp eine gewisse Konsolidierung durch Bestätigung der Lehrmeinungen über den Paradigmenwechsel22Auf die damit verbundene Divergenz zur neuen Rechtslage auch iZm dem hier anstehenden Problem wird nicht eingegangen, dazu im Detail Prader/Pittl, WGG § 20 Rz 5 f. seit dem 2. WÄG ergab,335 Ob 5/19z = immolex 2019/89 (zust Prader) = Zak 2019/685, 379; gleichsinnig Arthold, Einmal WGG - Immer WGG? wobl 2019, 49 (53); Prader, Der begünstigte Dritte im WGG unter Beachtung allfälliger Umgehungskonstruktionen, Zak 2019/346, 187 (189 f); Sommer, Was gilt für die Vermietung vor Inkrafttreten des WGG [1940] gemeinnützig errichteter Baulichkeiten? wobl 2018, 319 (321). sorgt jüngst Schinnagl 44Die Entgeltsbegrenzungssysteme im WGG, in Stabentheiner/Vonkilch, Jahrbuch Wohnrecht 2020, 165 (167 f). "für Aufregung", in dem sie abweichend von der hL dafür plädiert, dass das WGG immer gelte, sofern nicht der bisherige Mieter erwerbe, also auch der erstmalige sofortige unmittelbare55 Prader/Pittl, WGG § 20 Rz 6. Kauf einer (uU nicht einmal geförderten) Einheit dauerhaft dem Regime des WGG unterliegen soll. Sie beruft sich dabei ohne dogmatische Begründung auf die Gesetzesmaterialien zur WRN 2006 und weist daraufhin, dass diese Schlussfolgerung abweichend von den von ihr stellvertretend zitierten "falschliegenden" Autoren66 Prader/Pittl, WGG § 20 Rz 6; Prader, Dachbodennachverdichtungen in Bauten gemeinnütziger Bauvereinigungen, Zak 2018/703, 368 (369), Arthold, Einmal WGG - Immer WGG? wobl 2019, 49 (52). eindeutig sei. Gleichzeitig nennt sie keine Lehrmeinung, die diesen (ihren) Standpunkt belegt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch H. Böhm/Prader 77In GeKo Wohnrecht I § 1 MRG Rz 151 und 156. und Köll 88Gemeinnützige Eigentumswohnung - eine Haftungsfalle? immolex 2020, 116, der wörtlich ausführt: "Unstrittig ist zunächst jener Fall, wo eine GBV eine Baulichkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung errichtet, WE begründet und die Objekte gleich (ohne vorherige Vermietung) an Interessenten abverkauft." den Standpunkt der in FN 3 zitierten Autoren vertreten, aber auch die Rsp (diskret) in diese Richtung weist.995 Ob 40/99i = MietSlg 51/14; 5 Ob 68/12d = immolex 2013/16 (Prader) = Zak 2012/739, 397; LG Innsbruck 1 R 148/15v = Prader, WGG/BTVG4 § 20 E 20 (wenngleich durch Abstellen auf die Kaufpreishöhe zu eng: Prader/Pittl, WGG § 20 Rz 6).

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